Freistellungsauftrag
Steuern auf Kapitalerträge legal vermeiden – was Sie über Freistellungsaufträge, Sparerpauschbeträge und Verlustverrechnung wissen sollten
Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Doch wer seine Finanzen clever organisiert, kann einen Teil dieser Erträge steuerfrei behalten – und zwar mithilfe des Freistellungsauftrags. Was viele nicht wissen: Der Sparer-Pauschbetrag bietet jährlich steuerliche Vorteile von bis zu 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung. Doch nur wer den Freistellungsauftrag korrekt nutzt und optimal verteilt, profitiert auch tatsächlich davon. In diesem Beitrag erklären wir verständlich und praxisnah, wie der Freistellungsauftrag funktioniert, welche Grenzen gelten, wie Ehepaare ihn nutzen können und wie sich Verluste steuerlich verrechnen lassen.

[fs-toc-h2]1. Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an die Bank oder das Finanzinstitut, bestimmte Kapitalerträge bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerfrei zu belassen. Die Bank führt dann für diese Erträge keine Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an das Finanzamt ab.
Voraussetzung:
Der Freistellungsauftrag muss vor Auszahlung der Erträge bei der jeweiligen Bank eingereicht werden. Rückwirkend ist oft keine Freistellung möglich. Ein Freistellungsauftrag gilt per se aber immer ab dem 01.01. eines Jahres.
[fs-toc-h2]2. Welche Freigrenzen gelten?
Die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen für den Freistellungsauftrag richten sich nach dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt jährlich 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bei gemeinsamer Veranlagung. Der Pauschbetrag gilt bankenübergreifend, kann jedoch auf mehrere Finanzinstitute aufgeteilt werden. Entscheidend ist, dass die Gesamtsumme aller erteilten Freistellungsaufträge die jeweilige persönliche Höchstgrenze nicht überschreitet – denn nur bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Erteilt man bei mehreren Banken Aufträge über den Höchstgrenzen und nimmt diese auch in Anspruch merkt das Finanzamt sehr einfach und schnell die Überbeanspruchung und unterstellt eine Steuerhinterziehung. Passen Sie hier also besonders auf.
[fs-toc-h2]3. Wie kann ich innerhalb eines Jahres umverteilen?
Eine Umverteilung des Freistellungsbetrags innerhalb eines Kalenderjahres ist grundsätzlich möglich, allerdings sind dabei bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten. Wer bereits einen Freistellungsauftrag bei einer Bank erteilt hat, kann diesen jederzeit ändern, anpassen oder auch vollständig widerrufen. Dies bietet eine gewisse Flexibilität, um auf Veränderungen in der Anlagestruktur oder beim erwarteten Kapitalertrag zu reagieren – etwa wenn Zinszahlungen auslaufen, Fondsanteile verkauft oder neue Erträge hinzukommen.
Wichtig ist jedoch: Eine rückwirkende Freistellung für Kapitalerträge, die bereits versteuert wurden, ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass nur zukünftige Erträge, die nach der Änderung des Freistellungsauftrags anfallen, vom neuen Freibetrag erfasst werden. Auch eine Reduktion eines Freibetrags ist nicht möglich, wenn Freistellungsbeträge schon in Anspruch genommen wurden. Sie können immer nur bis zur Inanspruchnahme reduzieren.
Deshalb empfiehlt es sich, die eigene Freistellungsaufteilung regelmäßig zu überprüfen – insbesondere dann, wenn sich die Zusammensetzung der Kapitalanlagen im Laufe des Jahres verändert. Wer beispielsweise durch Umschichtungen in Fonds höhere Erträge bei einer bestimmten Bank erwartet, kann den Freistellungsauftrag rechtzeitig anpassen, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden. Auf diese Weise lässt sich der gesetzliche Sparer-Pauschbetrag bestmöglich ausnutzen.
[fs-toc-h2]4. Wie funktioniert der Freistellungsauftrag bei Ehepaaren?
Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höchstgrenze von 2.000 Euro erteilen – entweder:
- vollständig bei einem Institut oder
- anteilig auf mehrere Banken verteilt.
Dazu müssen beide Partner unterschreiben und die Bank über den gemeinsamen Veranlagungswunsch informieren.
Wichtig: Wenn eine Einzelperson den vollen Betrag von 2.000 Euro bei einer Bank anlegt, obwohl keine gemeinsame Veranlagung vorliegt, droht eine Kürzung durch das Bundeszentralamt für Steuern.
[fs-toc-h2]5. Was sind Verlustverrechnungstöpfe – und wie hängen sie mit dem Freistellungsauftrag zusammen?
Verluste aus Kapitalanlagen werden in sogenannten Verlustverrechnungstöpfen bei der Bank erfasst. Es gibt grundsätzlich zwei Arten:
- Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Enthält Verluste aus Zinsen, ETFs, Fonds, etc.
- Aktienverlusttopf: Hier werden ausschließlich Verluste aus Aktienverkäufen berücksichtigt.
Diese Verluste können nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktien verrechnet werden:
Beispiel:
- Sie erzielen 1.500 € Zinsen bei Bank A und haben dort einen Freistellungsauftrag über 1.000 €.
- Gleichzeitig besteht ein Verlust von 300 € aus Fondsverkäufen.
- Die Bank führt dann nur auf die verbleibenden 200 € Kapitalertrag die Abgeltungsteuer ab (nach Verrechnung des Verlustes und Ausschöpfung des Freibetrags).
[fs-toc-h2]6. Beispiel zur optimalen Nutzung des Freistellungsauftrags
Situation:
Herr und Frau Schulz haben gemeinsam Kapitalanlagen bei drei Banken. Ihre jährlichen Kapitalerträge betragen:
- Bank A: 400 € Zinsen
- Bank B: 600 € Dividenden
- Bank C: 1.000 € aus ETF-Gewinnen
Sie können den gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 € wie folgt aufteilen:
- Bank A: 400 €
- Bank B: 600 €
- Bank C: 1.000 €
In diesem Fall bleibt der komplette Kapitalertrag steuerfrei. Ohne Freistellungsauftrag hätte das Ehepaar auf die Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags Abgeltungsteuer zahlen müssen.
[fs-toc-h2]Fazit: Der Freistellungsauftrag – kleines "Formular" mit großem Effekt
Ein richtig verteilter Freistellungsauftrag schützt Sie vor unnötiger Steuerbelastung und ermöglicht die gezielte Nutzung Ihrer Sparerfreibeträge – insbesondere bei mehreren Banken. Oftmals können Freistellungsaufträge im Onlinebanking der Bank unter der Rubrik "Steuern" auch direkt und einfach mit ein paar Klicks erteilt oder geändert werden.
Wer zusätzlich die Verlustverrechnungstöpfe im Blick behält, kann seine Kapitalerträge noch effizienter strukturieren. Auch sollte man ungenutzte Freibeträge gegen Jahresende bei Fondsdepots nicht einfach so verfallen lassen. Oftmals ist eine Anpassung der Fondsstrukturen und ggf. Gewinnmitnahmen eine lohnenswerte Überlegung.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung sondern lediglich eine allgemeine steuerliche Information dar. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Bildquelle: Andrii Yalanskyi auf stock.adobe.com
Kostenfreie Beratung erhalten
„In einem persönlichen Termin besprechen wir gemeinsam Ihre Fragen, Wünsche und Ziele sowie erste mögliche Lösungsansätze. Ich freue mich!”
